Soka-Bau - Wer und was ist das?
Und was Sie tun können!
Das sind die Sozialkassen der Bauwirtschaft, bekannt als SOKA-BAU.
Sie sind der Zusammenschluss der
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und der
Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK).
Alle am Bau tätigen Betriebe - auch wenn Sie nach ihrer Zweckbestimmung keine Baubetriebe sind - sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
Zur Teilnahme an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft sind alle Baubetriebe berechtigt und verpflichtet, die vom räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) beziehungsweise vom Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG) erfasst werden.
Ausnahmen:
- Urlaub 15,20 %
- Berufsbildung 2,40 %
- Zusatzversorgung 1,10 %
- Winterbeschäftigungsumlage 2,0 %
Mindestbeitrag Soka-Bau gestoppt (01.08.2017)
In den letzten Jahren gab es sehr viel Unmut über die gesetzliche Veränderung zum SoKa-Bau Mindestbeitrag, insbesondere bei Soloselbständigen. Diese sollten ebenfalls einen Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren für eine solidarische Finanzierung des Berufsbildungsverfahrens tragen. Denn auch Solo-Selbstständige profitieren in unterschiedlicher Weise von der Berufsbildung.
Die uns damals vorgesetzte Änderung des VTV mündete in unterschiedlichen Reaktionen. Während es bei einigen Betrieben viel Zustimmung gab wurden die Einzel- (Solo-)betriebe vor vollendete Tatsachen gestellt und brüskiert.
Auch die Innungsgremien wurden von dieser Neuerung überrollt, denn wir hatten im Vorfeld versucht diese Veränderung im §17 VTV zu verhindern. Vertreter aus der ostdeutschen Region konnten in dem demokratischen Prozess zur Änderung zwar immer wieder ihre Bedenken und ihre Ablehnung äußern, letztendlich wurden sie doch überstimmt.
Unsere Obermeister und Vorstände haben immer wieder auf die Probleme der Einführung und Umsetzung hingewiesen. Es ist insofern ein gutes Gefühl, nach so langer Zeit des Ärgers und der gefühlten Ungerechtigkeit folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
"In einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 01.08.2017 hat dieses festgestellt, dass für Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Mindestbeitrag nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig ist, sondern die ordentliche Gerichtsbarkeit (Amtsgerichte). SOKA-BAU wird in Abstimmung mit seinen Trägern, den Tarifvertragsparteien der deutschen Bauwirtschaft, die Entscheidung zum Anlass nehmen, den Einzug des Mindestbeitrags gemäß § 17 VTV zu stoppen und die bislang geleisteten Mindestbeiträge baldmöglichst zurückzuerstatten. " (Quelle SoKa Bau)
Keine baulichen Leistungen
Bauliche Leistung im Sinne von § 1 Abs. 2 BRTV/VTV/Anlage zu § 7 SokaSiG
CChemische Bodenverfestigungen
D
Dämm-/(Isolier-)Arbeiten an Bauwerken (Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten)
Dämm-/(Isolier-)Arbeiten an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen oder techn. Anlagen
Deichbau
Deponiebau
Drainagen und Aptierungen
Durchbrucharbeiten
E
Enttrümmerungsarbeiten
Erdbewegungsarbeiten
Estricharbeiten