Kurzarbeit im April – Feiertagsregelungen?
Wer an den üblicherweise geltenden Tagen gearbeitet hätte, die jetzt Feiertage sind, wird nach den KuG-Regeln abgerechnet! Ansonsten verweise ich auf das Merkblatt der Bundesagentur.
Gefälschte Mail an Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld im Umlauf
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) warnt vor einer betrügerischen Mail. Die Absender wollen an persönliche Kundendaten gelangen.
Aktuell erhalten Arbeitgeber und Unternehmen bundesweit unseriöse Mails, die unter der Mailadresse
kurzarbeitergeld@arbeitsagentur-service.de
versandt werden.
In der Mail wird der Arbeitgeber unter anderem aufgefordert, konkrete Angaben zur Person, zum Unternehmen und zu den Beschäftigten zu machen, um Kurzarbeitergeld zu erhalten. Im Absender ist keine Telefonnummer für Rückfragen angegeben.
Arbeitgeber sollen auf keinen Fall auf die Mail antworten, sondern diese umgehend löschen.
Die BA ist nicht Absender dieser Mail. Die BA fordert Arbeitgeber auch nicht per Mail auf, Kurzarbeitergeld zu beantragen.
Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld erhalten Betriebe telefonisch unter der zentralen gebührenfreien Hotline für Arbeitgeber 0800 4 5555 20 oder unter der lokalen Rufnummer für Arbeitgeber 03941 40 880.
Kurzarbeitergeld kann nur über eine Anzeige zum Arbeitsausfall durch den Arbeitgeber erfolgen. Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld telefonisch oder online anzeigen. Der Vordruck zur Anzeige und alle Informationen zum Kurzarbeitergeld sind auf der Internetseite der Bundesagentur https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/
veröffentlicht.
Bundesagentur für Arbeit - neue fachliche Weisung
u.a. Vereinfachungen im Verfahren zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes:
1. Vereinfachter und verkürzter Vordruck zur Anzeige von Kurzarbeit
Vordruck zur Anzeige von Kurzarbeit überarbeitet und stark verkürzt (Anlage 1).
Er ist nur noch eine Seite lang. Abgefragt werden noch die Stammdaten des Betriebs, die betroffenen Beschäftigten nach Geschlecht und die Gesamtzahl der Beschäftigten, Soll- und Ist-Entgelt sowie die Summe des zu zahlenden Kurzarbeitergeldes und die Höhe der zu erstattenden Sozialversicherungsbeiträge. Alle anderen relevanten Sachverhalte, wie z. B. die Inanspruchnahme von Resturlaub aus dem Vorjahr, sind pauschal mit der Unterschrift zu bestätigen.
2. Vereinfachte Form der Darlegung der Gründe für den Arbeitsausfall
Die Gründe für den Arbeitsausfall sind nur noch in einfacher Form darzulegen. Im vorliegenden Antrag wird davon ausgegangen, dass der Arbeitsausfall auf das Corona-Virus zurückzuführen ist.
3. Keine Einreichung von Arbeitnehmervereinbarungen bei der Anzeige
Einzelvertragliche Vereinbarungen bzw. Änderungskündigungen zur Einführung der Kurzarbeit müssen nicht mit der Anzeige eingereicht werden, sondern nur noch zur Prüfung vorgehalten werden.
4. Keine Einbringung von Urlaub und einfache Bestätigung über Abbau von Resturlaub
Anders als beim regulären Kurzarbeitergeld ist kein Erholungsurlaub aus dem laufenden Kalenderjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit vorrangig zu nehmen. Es muss lediglich bestätigt werden, dass Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr vorrangig abgebaut wurden. Dies wird mit der Unterschrift unter dem Kurzantrag bestätigt.
5. Kein Aufbau von Minusstunden und einfache Bestätigung des Überstundenabbaus
Entgegen den Regelungen beim regulären Kurzarbeitergeld müssen ebenfalls im Zeitarbeitskonto keine Minusstunden aufgebaut werden. Allerdings gilt weiterhin, dass vor Kurzarbeit die Überstunden abgebaut werden müssen. Dies wird mit der Unterschrift unter dem Kurzantrag bestätigt.
6. Formulare und Abrechnungsbögen
Alle Formulare zum KUG finden sich auch online (https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall). Beigefügt sind ebenfalls auch die mit dem Antrag einzureichenden Abrechnungsbögen. Zur Berechnung der Soll- und Ist-Entgelte und ggf. eines Hinzuverdienstes hinterfragen Sie bitte bei
Kann der Unternehmer Kurzarbeitergeld beantragen?
LK Hz Standort Halberstadt
zusätzliche regionale Servicerufnummern eingerichtet, damit eine möglichst flächendeckende und zeitnahe Kontaktaufnahme möglich ist.
Arbeitnehmer-Servicerufnummer (gebührenfrei) 0800 4 5555 00
Arbeitgeber-Servicerufnummer (gebührenfrei) 0800 4 5555 20
Regionale Arbeitnehmer-Servicerufnummer 03941 40 451
Regionale Arbeitgeber-Servicerufnummer 03941 40 880
Anfragen zu Kurzarbeitergeld richten Sie bitte direkt an 0800 4 5555 20
SLK Standort Aschersleben:
03473 950 – 105 Herr Reichmann,
03473 950 – 100 Frau Hüttl,
03473 950 – 108 Frau Klaus,
FAX: 03925 852 151
Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden:
-Die mögliche Bezugsdauer beträgt zwölf Monate, aber das ist vom Einzelfall abhängig.
-Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Wenn Arbeitnehmer/innen mindestens 0,5 Kinder auf der Lohnsteuersteuer eingetragen haben, beträgt der Satz 67 Prozent.
-wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, kann ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld
(allgemeine Informationen)
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Merkblatt-8a-Kurzarbeitergeld_ba015385.pdf
(Merkblatt für Arbeitgeber)
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Merkblatt-8b-Kurzarbeitergeld_ba015388.pdf
(Merkblatt für Arbeitnehmer)
Die Anzeige KUG muss zuerst erfolgen:
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Anzeige-Kug101_ba013134.pdf (Anzeige über Arbeitsausfall)